Pflegereform » Fünf neue Pflegegrade

Die Pflegestufen werden künftig durch Pflegegrade ersetzt

Die größte Pflegereform aller Zeiten greift ab 2017. Dann werden nämlich die bisherigen Pflegestufen 0 sowie 1, 2 und 3 von den nun geltenden Pflegegraden 1, 2, 3, 4 und 5 abgelöst. Diese Änderungen treten im Rahmen des zweiten Pflegestärkungsgesetzes, dem sogenannte PSG II, in Kraft und sie sollen besonders demenzkranken älteren Menschen die gleiche Pflegeleistungen zubilligen, wie sie auch bisher für körperlich Pflegebedürftige gelten. Was aber wird sich für Familien und Betroffenen durch diese Neuregelungen ändern?

Aus Pflegestufen werden Pflegegrade (Leistungen in Euro)
Tabelle I – Pflegestufen

 Pflegeart  Pflege-
 stufe 0
 Pflege-
 stufe I
 Pflege-
 stufe II
 Pflege-
 stufe III
 Härte-
 fall
 Angehörige
 zu Hause
 123 €  244 €  458 €  728 €  0 €
 Pflegedienst
 zu Hause
 231 €  468 €  1 144 €  1 612 €  1 995 €
 Pflegeheim  231 €  1 064 €  1 330 €  1 612 €  1 995 €

Tabelle II – Pflegegrade

 Pflegeart  Pflege-
 grad 1
 Pflege-
 grad 2
 Pflege-
 grad 3
 Pflege-
 grad 4
 Pflege-
 grad 5
 Angehörige
 zu Hause
 125 €  316 €  545 €  728 €  901 €
 Pflegedienst
 zu Hause
 0 €  689 €  1 298 €  1 612 €  1 995 €
 Pflegeheim  125 €  770 €  1 262 €  1 775 €  2 005 €

Tabelle III – Weitere Leistungsbeträge:

   Pflegegrad  Leistungsbetrag
 Verhinderungspflege  2 bis 5  jährlich 1 612 €
 Kurzzeitpflege  2 bis 5  jährlich 1 612 €
 Entlastungsbetrag häusliche Pflege  1 bis 5  monatlich 125 €
 Wohngruppenzuschlag  1 bis 5  monatlich 214 €
 Zum Verbrauch bestimmte
 Pflege-Hilfsmittel
 1 bis 5  monatlich 40 €
 Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen  1 bis 5  4 000 €

Um was handelt es sich bei Pflegegraden?

Im Rahmen der Pflegerahmen 2016/2017 werden die vorher gesetzlich definierten Pflegestufen 1, 2 und 3 durch die nun neuen Pflegegrade 1, 2, 3, 4 und 5 ersetzt. Diese Überleitung ist im § 140 des Sozialgesetzbuches Elf (SGB XI) verankert. Ab 2017 werden dann Pflegebedürftige oder auch Menschen mit einer sogenannten eingeschränkten Alltagskompetenz, wie dies zum Beispiel für Demenzkranke, längerfristig psychisch Erkrankte sowie geistig Behinderte gilt, entsprechend ihrer noch bestehenden Selbständigkeit nun in insgesamt fünf unterschiedliche Pflegegrade von 1 bis 5 eingestuft und erhalten daraus resultierend ihre Leistungen aus der gesetzlichen Pflegeversicherung. Die bisher bestehenden drei Pflegestufen und die Anerkennung der eingeschränkten Alltagskompetenz, wie sie beispielsweise bei Demenzkranken gegeben ist, durch die neuen Pflegegrade ausgetauscht.

Das neue Prüfverfahren

Mit dem neuen Prüfverfahren werden nun Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung oder auch anderer Prüforganisationen ab 2017 alle neuen Antragstellungen auf eine Pflegeleistung persönlich mittels eines Fragenkataloges auf den bestehenden Grad ihrer noch bestehenden Selbständigkeit hin geprüft. Dementsprechend entscheidet dann die verantwortliche Pflegekasse, ob der Versicherte einen Pflegegrad zugebilligt bekommt oder ob sein Antrag auf Leistungen abgelehnt wird.

Den Grad der Selbständigkeit ermittelt der Prüfer mit dem neu bestehenden Begutachtungsinstrument NBA nach einem vorgegebenen Punktesystem. In diesem gilt, dass je mehr Punkte die begutachtete Person erhält, ihr Pflegegrad damit umso höher und somit die Pflege- und Betreuungsleistungen der Pflegekasse umso wahrscheinlicher und höher ausfallen.

Die Pflegegrade

Für den Pflegegrad 1 gilt eine geringe Beeinträchtigung der Selbständigkeit mit 12,5 bis unter 27 Punkten. Der Pflegegrad 2 sieht erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit mit 27 bis unter 47,5 Punkten vor. Für den Pflegegrad 3 müssen schwere Beeinträchtigungen sowie 47,5 bis unter 70 Punkte im Prüfungsverfahren erzielt werden. Der Pflegegrad 4 sieht schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit und 70 bis unter 90 Punkte vor. Beim Pflegegrad 5 sind schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit, die auch besondere Anforderungen an die pflegerische Versorgung und 90 bis 100 Punkte im Prüfverfahren erforderlich.

Eine Ausnahme gilt hier: Pflegebedürftige, die eine besondere Bedarfskonstellation haben und die bisherigen Härtefälle mit der Pflegestufe 3, die einen sogenannten spezifischen und außergewöhnlich umfassenden Hilfebedarf und besondere Anforderungen an die Pflegeversorgung haben, können dann auch Pflegegrad 5 erhalten, wenn sie die erforderliche Mindestpunktzahl von 90 Punkten innerhalb der Begutachtung nicht erfüllen konnten.