Was ist, wenn Vater oder Mutter ins Pflegeheim müssen?

Viele Kinder und Angehörige haben große Sorgen, wenn Vater oder Mutter pflegebedürftig werden und gar ein Heimaufenthalt notwendig wird. Nachfolgend soll einfach erklärt werden, worauf Sie achten sollten, wenn ein Elternteil oder beide nicht mehr in der eigenen Wohnung verbleiben können.

Was kostet eigentlich ein Pflegeheim?

Grundsätzlich sind die Pflegekosten in einem Pflegeheim sehr unterschiedlich. Jedes Heim hat bestimmte Pflegesätze, die zuvor vom überörtlichen Sozialhilfeträger, wie zum Beispiel dem Landschaftsverband, genehmigt werden müssen. Diese setzen sich aktuell zusammen aus

  • Pflegeleistungen nach einem bestimmten Pflegegrad,
  • Kosten der Unterkunft und Verpflegung,
  • den Investitionskosten (Zimmerkosten oder Hotelkosten) sowie
  • einem Ausbildungszuschlag von momentan 3,69 € pro Tag.

Sämtliche Sätze sind Tagessätze, wobei ein Monat durchschnittlich mit 30,42 Tagen berechnet wird.

Beispiel für die Unterbringung im Seniorenheim XY

  • Pflegeleistungen für den Pflegegrad 3 (57 € x 30,42 Tage) ergibt 1.733,94 €.
  • Kosten der Unterkunft und Verpflegung (28,50 € x 30,42 Tage) ergibt 866,97 €.
  • Investitionskosten für ein Einbettzimmer (12 € x 30,42 Tage) ergibt 365,03 €.
  • Ausbildungszuschlag (3,69 € x 30,42 Tage) ergibt 112,24 €.
  • Insoweit fallen pro Monat für einen Pflegeplatz im Heim 3.078,18 €.

Verständlicherweise sind ältere Menschen mit ihrem Rentenbezug kaum in der Lage, diesen Heimplatz aus eigenen Mitteln zu bezahlen. In diesem Fall sollten Sie sich unbedingt an den örtlichen Sozialhilfeträger wenden, der für den letzten Wohnort des Heimbewohners zuständig ist.

Voraussetzungen für eine Hilfegewährung durch das Sozialamt

Wichtig ist, dass Sie als Angehöriger und sozusagen als Betreuer für Ihren Vater / Ihre Mutter vor der eigentlichen Heimaufnahme, spätestens am Tag der Heimaufnahme, dem Sozialamt mitteilen, dass Sie Hilfe zur Pflege in Einrichtungen benötigen. Hierzu reicht ein einfacher Anruf aus. Die dortigen Sozialamtsmitarbeiter senden Ihnen dann die nötigen Antragsunterlagen zu, die Sie ausgefüllt und unterschrieben sowie mit den notwendigen Anlagen wieder einreichen müssen.

Wichtig ist, dass der Heimbewohner pflegeversichert ist und mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft worden ist. Für eine Einstufung ist der medizinische Dienst der Pflegeversicherung zuständig. Für den Pflegegrad 2 zahlt die Pflegeversicherung 770 € im Monat, für den Pflegegrad 3 zahlt sich 1.262 €, für den Pflegegrad 4 zahlt sie 1.775 € und für den Pflegegrad 5 zahlt sie 2.005 €.

Nur bei Vorliegen einer der vorgenannten Pflegegrade kommt eine Hilfegewährung durch das Sozialamt in Betracht. Im vorliegenden Beispiel verringern sich auch gleichzeitig die Heimpflegekosten in der Annahme des Pflegegrades 3 von 3.078,18 € abzüglich 1.262 € auf 1.816,18 €.

Dies bedeutet, dass Sie als Hilfeempfänger eine Rente haben müssten, die wenigstens 1.816,18 € beträgt, um ohne Sozialhilfe auszukommen. Leider liegen die Renten älterer Menschen im Durchschnitt deutlich darunter.

Der Renteneinkommenseinsatz

Heimbewohner haben zunächst ihr Einkommen und Vermögen einzusetzen, bevor Sie Sozialhilfeleistungen erhalten. Dies würde im vorliegenden Beispiel bedeuten, dass von den vorgenannten Restkosten über 1.816,18 € beispielsweise eine Altersrente und Witwenrente in Höhe von 850 € abzuziehen sind. 966,18 € blieben letztlich noch als Restkosten dann übrig.

Das Pflegewohngeld

In Nordrhein-Westfalen, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein gibt es noch das sogenannte Pflegewohngeld. Dieses ist nicht mit dem Wohngeld der Ortsbehörde zu verwechseln. Mit dem Pflegewohngeld möchte der Gesetzgeber die Menschen soweit unterstützten, dass diese möglichst lange ohne Sozialhilfe auskommen. Das Pflegewohngeld wird ebenfalls beim örtlichen Sozialhilfeträger beantragt und kann auch zusammen mit der Hilfe zur Pflege beantragt werden. Jedoch müssen Sie hier bestimmte Vermögensschongrenzen beachten. Pflegewohngeld erhält ein Heimbewohner nur dann, wenn er als Alleinstehender ein Vermögen (z.B. Sparguthaben) von nicht mehr als 10.000 € besitzt. Bei Ehepaaren darf das Vermögen 15.000 € nicht überschreiten.

Wenn im vorliegenden Beispiel der Heimbewohner nur noch über ein Sparvermögen von 4.900 € verfügen sollte, liegt er deutlich unter der Vermögensschongrenze und kann somit Pflegewohngeld erhalten. Das maximale Pflegewohngeld entspricht der Höhe der Investitionskosten bzw. der Zimmerkosten. Im Beispiel sind dies 365,03 €. Von den verbliebenen Restkosten für den Heimpflegeplatz in Höhe von 966,18 € müssten dann nochmals 365,03 € abgezogen werden, sodass letztlich 601,15 € offen blieben.

Die Hilfe zur Pflege

Die vorgenannten beispielhaften Restkosten über 601,15 € könnten aus Mitteln der Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) übernommen werden. Für Hilfe zur Pflege liegt die Vermögensschongrenze bei Alleinstehenden bei 5.000 € und bei Eheleuten bei 10.000 €. Da im Beispielfall der Heimbewohner nur noch 4.900 € auf seinem Sparbuch hat, bekommt er auch die Restkosten aus der Sozialhilfe gewährt. Insoweit muss er lediglich sein Renteneinkommen für den Heimpflegeplatz einsetzen und sämtliche übrigen Kosten werden von der Pflegeversicherung und vom Sozialamt übernommen.

Fazit:

Melden Sie rechtzeitig vor Heimaufnahme einen Sozialhilfebedarf an und achten Sie darauf, dass Vater oder Mutter mindestens in den Pflegegrad 2 eingestuft werden. Unter Beachten der Vermögensschongrenzen können dann ggf. die Heimpflegekosten größtenteils von der Sozialhilfe gedeckt werden.