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Pflegestufen

Um gesetzliche Leistungen beanspruchen zu können, müssen die pflegebedürftigen Personen einer der drei Pflegestufen zugeordnet werden. Ob die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit erfüllt sind und welche Pflegestufen vorliegen, stellt der medizinische Dienst der Krankenkassen fest.

Nach § 14 Abs. 1 SGB XI ist eine Person dann pflegebedürftig, wenn sie wegen einer
 

  • körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung
  • für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens
  • auf Dauer, voraussichtlich für mindestens 6 Monate
  • in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedarf.

Die Zuordnung zu einer Pflegestufe sowie die Berechnung des Zeitaufwands definiert § 15 SGB XI:

Pflegestufe I
= erhebliche Pflegebedürftigkeit

Pflegestufe II
= Schwerpflegebedürftige

Pflegestufe III
= Schwerstpflegebedürftige

Erhebliche Pflegebedürftigkeit (I)

Die Voraussetzungen der Pflegestufe I liegen vor, wenn dem Pflegebedürftigen in den Bereichen Körperpflege, Ernährung oder Mobilität für wenigstens zwei Verrichtungen einmal täglich Hilfe geleistet wird und die hauswirtschaftliche Versorgung mehrfach in der Woche erfolgt. Dies bedeutet, dass der tägliche Zeitaufwand der Pflege im Tagesdurchschnitt mindestens 90 Minuten und mehr als 45 Minuten auf die Grundpflege (Körperpflege, Ernährung) entfallen muss.


Schwerpflegebedürftigkeit (II)

Die Pflegestufe II ist zu bejahen, wenn der Schwerpflegebedürftige in den bekannten Bereichen mindestens dreimal täglich zu Verschiedenen Tageszeiten der Hilfe bedarf. Auch hier ist die hauswirtschaftliche Versorgung mehrfach in der Woche erforderlich. Hierbei ist der tägliche Zeitaufwand der Pflege im Bereich der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung auf drei Stunden gesetzt, wobei mindestens zwei Stunden auf die Grundpflege entfallen.


Schwerstpflegebedürftigkeit (III)

Pflegebedürftige der Stufe III bedürfen der Hilfe rund um die Uhr. Der tägliche Pflegeaufwand muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt mindestens 5 Stunden betragen, davon müssen mindestens vier Stunden für die Grundpflege aufgewendet werden. Die hauswirtschaftliche Versorgung erfolgt mehrfach in der Woche.


Pflegehilfsmittel und technische Hilfen

Wenn sie zur Erleichterung der Pflege, zur Linderung der Beschwerden beitragen oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen, können Pflegebedürftige Pflegehilfsmittel beanspruchen. Diese Leistung umfasst u. a. auch die leihweise Überlassung von technischen Hilfsmitteln (z.B. Selbstfahrerrollstühle), wobei Volljährige 10 %, maximal 25 € je Hilfsmittel zuzahlen müssen. Darüber hinaus können Zuschüsse zur Verbesserung des persönlichen Wohnumfeldes (z.B. Umbaumaßnahmen) bis zu 2.557 € (je Maßnahme)  gewährt werden.


Teilstationäre Pflege

Sofern die häusliche Pflege nicht in einem ausreichenden Umfang sichergestellt wird, kann der Pflegebedürftige teilstationäre Pflege beanspruchen. Sie wird in Einrichtungen der Tages- und Nachtpflege erbracht und beinhaltet auch die notwendige Beförderung. Die Pflegekasse übernimmt je Kalendermonat die Aufwendungen in Höhe von:


Pflegestufe I bis zu 440 € (2010)
Pflegestufe I bis zu 450 € (2012)


Pflegestufe II bis zu 1040 € (2010)
Pflegestufe II bis zu 1100 € (2012)


Pflegestufe III bis zu 1.510 € (2010)
Pflegestufe III bis zu 1.550 € (2012)


Kurzzeitpflege

Für den Fall, dass die häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden kann und eine teilstationäre Behandlung nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit eines zeitweisen stationären Aufenthaltes in einem Pflegeheim. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf 4 Wochen pro Kalenderjahr beschränkt. Die Pflegekasse übernimmt die Aufwendungen bis zu 1.510 € je Kalenderjahr.


Vollstationäre Pflege

Pflegebedürftige haben dann einen Anspruch auf vollstationäre Pflege, wenn die häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist oder wegen der Besonderheit des Einzelfalles nicht in Betracht kommt. Die Pflegekassen übernehmen die Aufwendungen bis zu einem Gesamtbetrag von 1.510 € je Kalendermonat. Dabei muss die Pflegekasse beachten, dass ihre jährlichen Ausgaben für die bei ihr versicherten stationär Pflegebedürftigen nicht übersteigen.

 

 

Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung im Überblick:

Leistungen aus der
Pflegeversicherung

Pflegestufe I

Pflegestufe II

Pflegestufe III

Härtefall

Pflegegeld bei häuslicher Pflege
225,- €
430,- €
685,- €
Pflegesachleistungen bei häuslicher Pflege
440,- €
1.040,- €
1.510,- €
1.918,- €
Urlaubs- und Verhinderungspflege bei
erwerbsmäßiger Verhinderungspflege
1.510,- €
1.510,- €
1.510,- €
1.510,- €
Urlaubs- und Verhinderungspflege bei
Pflege durch Angehörige
oder nicht erwerbsmäßig
tätige Personen
205,- €
410,- €
665,- €
665,- €
Nachgewiesene Aufwendungen
wie Fahrtkosten oder
Verdienstausfälle (jährlich)
1.432,- €
1.432,- €
1.432,- €
1.432,- €
Tages- oder Nachtpflege (teilstationär)
440,- €
1.040,- €
1.510,- €
1.510,- €
Kurzzeitpflege bis zu vier Wochen
im Jahr (vollstationär)
1.510,- €
1.510,- €
1.510,- €
1.510,- €
Vollstationäre Pflege
1.023,- €
1.279,- €
1.510,- €
1.825,- €
Zuschüsse für notwendige
Umbauarbeiten (einmalig)
2.557,- € (Eigenanteil des Pflegebedürftigen: 10%
höchstens 50% der monatlichen Bruttoeinnahmen)
Zuschüsse für technische
Pflegehilfsmittel z.B. Betten
oder Notrufsysteme, falls
vom Gutachter bewilligt
Die Pflegekasse trägt max. den für das jeweilige Pflegehilfsmittel festgelegten Höchstbetrag. (Eigenanteil des Pflegebedürftigen: 10%, höchstens 25,- €).
(Eigenanteil entfällt bei ausgeliehenen Hilfsmitteln)
Hilfsmittel, die zum
Verbrauch bestimmt sind
(z.B. Einmalhandschuhe)
31,- €
31,- €
31,- €
31,- €

Stand Januar 2010


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